Umwelt. Wasser. Planung.
Unsere Leistungen
Artenschutzprüfung
Leistungen
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag bzw. Artenschutzprüfung (AFB/ASP)
Die europäischen Richtlinien zum Arten- und Lebensraumschutz (FFH-Richtlinie) sowie zum Vogelschutz (Vogelschutz-Richtlinie) enthalten verbindliche Vorgaben zum Schutz besonders und streng geschützter Arten. Diese Anforderungen sind in Deutschland durch §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in nationales Recht überführt. In allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren, in deren Bereich entsprechende Arten vorkommen, sind daher die artenschutzrechtlichen Belange zu prüfen. Die Prüfung erfolgt dreistufig und ist beispielsweise in Nordrhein-Westfalen durch die Verwaltungsvorschrift „VV-Artenschutz“ konkretisiert.
SLT-Ingenieure erstellt hierzu die gutachterliche Bewertung Ihres Vorhabens; auf dieser Grundlage entscheidet die zuständige Behörde über die artenschutzrechtlichen Auswirkungen (Artenschutzprüfung).
Stufe 1: Vorprüfung
In dieser Stufe wird geprüft, ob und für welche Arten artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Nur wenn ein Konfliktpotenzial besteht, erfolgt in Stufe II eine artbezogene Einzelprüfung für die betroffenen Arten.
SLT-Ingenieure führt jährlich zahlreiche artenschutzrechtliche Vorprüfungen durch. Dafür werten wir das verfügbare Datenmaterial zum Artenspektrum aus und analysieren – bezogen auf Vorhabenstyp und Standort – alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens.
Stufe 2: Vertiefende Prüfung
In dieser Stufe wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen relevanter Arten durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) und ein risikobasiertes Vorgehen vermieden werden können. Ggf. werden dafür gezielte Erhebungen im Gebiet durchgeführt.
Lassen sich artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz dieser Maßnahmen nicht sicher ausschließen, ist ein Ausnahmeverfahren in Stufe III erforderlich.
Stufe 3: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind:
- Fehlen zumutbarer Alternativen,
- zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
- ein mindestens gleichbleibender Erhaltungszustand der betroffenen Arten.
Formulierungen, die auf die Notwendigkeit einer Artenschutzprüfung hindeuten:
- Beispielsweise beim Bauantrag: Artenschutzpotenzialanalyse (auch artenschutzrechtlicher Fachbeitrag genannt) zur Beurteilung eines (potenziellen) Vorkommens planungsrelevanter Arten, insbesondere gebäudebewohnender Arten wie Vögel und Fledermäuse. Das Gutachten enthält Aussagen zur Gebäude- und Lebensraumstruktur, Hinweise auf das Vorkommen der Arten sowie vorhandene und potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Weiterhin werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz planungsrelevanter Arten formuliert.
- Beispielsweise beim Bauturbo-Antrag: „Es ist nachzuweisen, dass mit dem Vorhaben keine Tötung, erhebliche Störung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Tieren sowie Zerstörung von geschützten Pflanzen verbunden ist. Auch die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu prüfenden Arten sind in geeigneter Weise zu prüfen und zu dokumentieren. Das Verfahren erfolgt üblicherweise in bis zu drei Stufen (Stufe I zur Vorprüfung auf Artenspektrum und Wirkfaktoren, Stufe II zur vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände, Stufe III für Ausnahmeverfahren). Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um eine eigenständige Prüfung, die nicht durch andere Prüfverfahren ersetzt werden kann.“
